Versicherungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters

Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist maßgebend, ob das Gesamtbild eher einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit entspricht. Ein wichtiges Kriterium ist die Weisungsgebundenheit als wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses (vgl. § 611a BGB).

 

Auch der mitarbeitende Gesellschafter unterliegt den Weisungen der Geschäftsführung (BSG 19.08.2015 - B 12 KR 9/14 R), soweit das Weisungsrecht nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen wurde (LSG Berlin-Brandenburg 06.05.2022 - L 28 BA 55/19). 

 

Ein mitarbeitender Gesellschafter kann auch dann als Arbeitnehmer einzuordnen sein, wenn er kraft einer umfassenden Sperrminorität die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung abwenden kann. Denn dadurch kann er nicht verhindern, dass ihm die Geschäftsführung auf der Ebene der mitarbeitenden Tätigkeit Einzelweisungen erteilt (vgl. BSG 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R).

 

Reichen die Stimmrechte aber so weit, dass der mitarbeitende Gesellschafter die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht nur abwenden, sondern aktiv herbeiführen kann (insbesondere als Mehrheitsgesellschafter), kann der Gesellschafter mit seiner mitarbeitenden Tätigkeit nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen.

 

In allen anderen Fällen ist individuell nach dem Gesamtbild der mitarbeitenden Tätigkeit und des zugrunde liegenden Vertrages zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.