Die Dreijahresfrist des § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V

Wer als Selbstständiger seinen Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig an die gesetzliche Krankenkasse schickt, kann einen finanziellen Nachteil erleiden.

 

Wird die Dreijahresfrist des § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V versäumt, geht die Krankenkasse von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aus und errechnet auf dieser Grundlage die Beiträge für das jeweilige Steuerjahr.

 

In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob es sich bei der Dreijahresfrist um eine Ausschlussfrist handelt oder ob der Einkommensteuerbescheid jedenfalls in der Widerspruchsfrist nachgereicht werden kann (LSG Berlin-Brandenburg 24.05.2023 - L 1 KR 145/23 B ER). 

 

Ebenfalls nicht geklärt ist die Auswirkung der § 240 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB V auf die Dreijahresfrist. Denn mit den Abs. 1 S. 3 und S. 4 sollen Selbstständige mit geringem Einkommen entlastet und Beitragsschulden verhindert werden.

 

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.